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BGH, 27.06.1963 - III ZR 197/61 |
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- BGH, 30.01.1961 - III ZR 225/59
Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde auf ihren Friedhöfen
Auszug aus BGH, 27.06.1963 - III ZR 197/61
Die Sicherungspflichten und demzufolge die Haftung der beklagten K. sind, wie der erkennende Senat in seinem grundlegenden Urteil in BGHZ 34, 206, 209 ff [BGH 30.01.1961 - III ZR 225/59] (= LM § 823 Ef BGB Nr. 8 mit Anm.) mit näherer Begründung für den Fall einer (politischen) Gemeinde ausgeführt hat, und auf die hier verwiesen werden kann, nach § 823 BGB zu beurteilen, wobei der Umfang der Sicherungspflichten grundsätzlich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu bemessen ist, unter Beachtung etwa ausdrücklich zusätzlich übernommener weitergehender Pflichten.Der erkennende Senat hat aber in dem genannten Urteil in BGHZ 34, 206, insbes.